Die Mitwirkung des Verkäufers ist bereits gegeben, wenn er
- weiss oder wissen muss, dass der verkauften Gesellschaft Mittel entzogen werden, um ihm den Kaufpreis zu bezahlen;
- aktiv mitwirkt, indem er der Käuferin ein Darlehen gewährt;
- passiv mitwirkt, indem er von der Fusion der Käuferin mit der verkauften Gesellschaft Kenntnis hat [und dies stillschweigend genehmigt].