Auf dieses steuersparende Verhalten der Aktionäre reagierten Steuerbehörden und Rechtsprechung1 mit der Umdeutung des steuerfreien Kapitalgewinns in steuerbaren Vermögensertrag, was in der Folge als sog. „indirekte Teilliquidation“ bezeichnet wurde.
1 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung nahm bei kumulativem Vorliegen folgender 3 Voraussetzungen eine indirekte Teilliquidation an:
- Übergang von Beteiligungsrechten vom Privatvermögen des Verkäufers in das Geschäftsvermögen der Käuferin (juristische Person/Wechsel vom Nennwert- zum Buchwertprinzip);
- Ausschüttung nicht betriebsnotwendiger Substanz (Substanzdividende) aus der übernommenen Gesellschaft, welche bereits im Verkaufszeitpunkt vorhanden war;
- Mitwirkung des Verkäufers bei der Mittelentnahme, wobei ein passives Zusammenwirken angenommen wird, wenn der er wusste oder wissen musste, dass die Käuferin den Kaufpreis für die Beteiligungsrechte aus Mitteln der übernommenen Gesellschaft finanziert und nicht wieder zuführt.
Bei kumulativem Vorliegen dieser 3 Voraussetzungen realisierte der Verkäufer nicht privater, steuerfreier Kapitalgewinn, sondern steuerbarer Vermögensertrag (= indirekte Teilliquidation).